PV-Anlage ohne Mehrwertsteuer: Alle Informationen in 2025
Mehrwertsteuer von 0%
Für neue Kunden ab 1. Januar 2023 gilt ein Mehrwertsteuersatz von 0% auf ihre Solaranlage. Ausnahme: Die Wallbox fällt nicht unter das neue Steuergesetz und ist damit weiterhin mehrwertsteuerpflichtig.
Für bestehende Kunden, deren Anlage vor dem 1. Januar 2023 übergeben wurde, gibt es leider keine Änderung bei der Mehrwertsteuer. Das Gesetz sieht die Steuererleichterung nur für neue Anlagen vor.
Für eine Solaranlage auf dem eigenen Dach ist auch künftig keine Anmeldung als Gewerbe erforderlich. Eine Gewerbesteuer fällt ebenfalls nicht an.
Ist eine PV-Anlage in 2025 steuerfrei?
PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit Bruttonennleistung von bis zu 30 kWp sind seit 2022 steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Gewerbesteuer. Zudem gilt auch 2025 der Nullsteuersatz, wodurch die Mehrwertsteuer beim Kauf einer Photovoltaikanlage entfällt.
Umsatzsteuer: Wann und für wen gelten 0 % Mehrwertsteuer?
Der Nullsteuersatz gilt grundsätzlich für alle Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe von Wohn-, Gewerbe- und öffentlichen Gebäuden installiert sind. Demnach fällt 0% Mehrwertsteuer beim Kauf, Lieferung und Installation von PV-Anlagen an, einschließlich wesentlicher Anlagenkomponenten und Stromspeicher.
Welche Sonderfälle gibt es?
Ausgenommen von dem Nullsteuersatz sind Balkonkraftwerke, die Miete von PV-Anlagen und mobile Solarmodule:
Für die Vermietung einer Photovoltaikanlage greift die Steuerbefreiung nicht. Dies hängt jedoch von den Vertragsdetails ab. Wenn Sie am Ende der Mietzeit automatisch Eigentümer der Anlage werden, gilt die 0%ige Mehrwertsteuer. Wenn die Übernahme der Anlage freiwillig und wirtschaftlich sinnvoll ist, gilt sie ebenfalls. In einigen Fällen kann der Anbieter das System zu einem symbolischen Preis von 1 Euro anbieten. Zu beachten ist, dass nur der Mietanteil für die Lieferung und Installation steuerbegünstigt ist. Serviceleistungen unterliegen der regulären Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium hat dies in einem offiziellen Schreiben klargestellt - Werden 10% der Miete als Dienstleistung deklariert und versteuert, wird diese pauschal anerkannt;
Mobile Solarmodule werden in der Regel für Camping- und Outdoorzwecke verwendet und kommen nicht für den Nullsteuersatz infrage;
Balkonkraftwerke, auch Mini-Solaranlagen oder Stecker-PV-Anlagen genannt, waren bereits von der Mehrwertsteuer befreit.
Gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch rückwirkend?
Der Nullsteuersatz gilt nur für PV-Anlagen mit Lieferung oder Installation nach dem 1. Januar 2023. Er wird nicht rückwirkend auf bestehende Photovoltaikanlagen angewendet.
Die Mehrwertsteuer bezieht sich dabei auf den Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung und nicht auf den Zeitpunkt des Kaufs, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Wurden die Komponenten im Jahr 2022 geliefert, die Installation erfolgte aber erst 2023 oder 2024, gilt die Befreiung von der Umsatzsteuer.
Fällt eine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch an?
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 entfällt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. Dies gilt unabhängig von der Eigenverbrauchsquote. Diese Befreiung betrifft auch PV-Anlagen, deren Anschaffung bzw. Abnahme vor dem 01.01.2023 erfolgte.
Die Mehrwertsteuer bezieht sich dabei auf den Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung und nicht auf den Zeitpunkt des Kaufs, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Wurden die Komponenten im Jahr 2022 geliefert, die Installation erfolgte aber erst 2023 oder 2024, gilt die Befreiung von der Umsatzsteuer.
Einkommensteuer: Wann und für wen gilt die Steuerbefreiung?
Die im Jahressteuergesetz 2022 erfassten umsatzsteuerlichen Maßnahmen sehen auch die Steuerbefreiung der Einkommensteuer vor. Damit Betreiber von PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit sind, müssen sie gewisse Voraussetzungen erfüllen:
Für Einfamilienhäuser (einschließlich Nebengebäuden) darf die installierte Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister maximal 30 kWp betragen;
Für sonstige Gebäude darf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister die 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten;
Insgesamt darf der PV-Betreiber die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 100 kWp nicht überschreiten.
Alle bestehenden PV-Anlagen und deren Besitzer, die die Kriterien erfüllen, sind in der Steuererleichterung inbegriffen. Hier spielt das Datum der Anschaffung bzw. Inbetriebnahme keine Rolle. Das heißt, es sind keine Abschreibungen mehr notwendig. Sie können weiterhin die Arbeitskosten für die Installation einer PV-Anlage wie andere Dienstleistungen an Ihrem Haus mit einer Steuerermäßigung von 20% bis zu 1.200 € pro Haushalt und Jahr absetzen.
Die Mehrwertsteuer bezieht sich dabei auf den Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung und nicht auf den Zeitpunkt des Kaufs, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Wurden die Komponenten im Jahr 2022 geliefert, die Installation erfolgte aber erst 2023 oder 2024, gilt die Befreiung von der Umsatzsteuer.
Wie beantrage ich die Steuerbefreiung für Photovoltaik?
Die Steuerbefreiung müssen Sie nicht beantragen, sie erfolgt automatisch. Der Nullsteuersatz gilt automatisch, sodass die Mehrwertsteuer beim Kauf von PV-Anlagen und Zubehör bereits 0% beträgt. Die Befreiung der Einkommensteuer erfolgt bei der Anmeldung beim Finanzamt. Erfüllen Sie die oben genannten Bedingungen, sind Sie automatisch von der Einkommensteuer befreit.
Die Mehrwertsteuer bezieht sich dabei auf den Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung und nicht auf den Zeitpunkt des Kaufs, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Wurden die Komponenten im Jahr 2022 geliefert, die Installation erfolgte aber erst 2023 oder 2024, gilt die Befreiung von der Umsatzsteuer.
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